Vereinssatzung
Para 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Festausschuss Karneval Bad Neuenahr-Ahrweiler 1997 e.V.. Er hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Para 2: Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger und mildtätiger Basis im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der gültigen Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Brauchtums und die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht
- durch die Unterstützung der karnevalistischen Gesellschaften aus Bad Neuenahr-Ahrweiler (im weiteren KG genannt) bei der gemeinsamen Sessionseröffnung und gemeinsamen Karnevalssitzung sowie durch die Pflege des Erfahrungsaustauschs im Interesse des heimatlichen Brauchtums.
- durch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Stadtverwaltung in Bad Neuenahr-Ahrweiler zur Unterstützung unschuldig in Not geratener Bürgerinnen und Bürger soweit diese dem Personenkreis des §53 der Abgabenordnung angehören.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Para 3: Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden
- jede natürliche volljährige Person;
- jede KG aus Bad Neuenahr-Ahrweiler mit einem durch sie benannten Vereinsvertreter.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig; bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen.
(3) Der Verein erhebt einen Beitrag. Die Beitragshöhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(4) a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft des Vereinsvertreters endet auch mit dem Entzug des Mandats durch die entsendende KG.
b) durch Ausschluss, Ausschlussgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
- Durch bewiesenes, schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein
- Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Anmahnung
(5) Beim Ausscheiden besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder sonstigen Leistungen; Ansprüche auf das Vereinsvermögen entfallen.
Para 4: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Para 5: Mitgliederversammlung (im weiteren MV genannt)
(1) Die MV beruft der Vorstand ein. Eine MV soll im zweiten Quartal eines jeden Jahres einberufen werden. Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder zwei Drittel des Vorstandes bei einem Vorstandsmitglied schriftlich beantragen.
(2) Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(3) Eine ordnungsgemäß eingeladene MV ist beschlussfähig.
(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand erstellt.
(5) a) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind schriftlich vor deren Genehmigung zu stellen. Über die Aufnahme als ordentlicher Tagesordnungspunkt entscheidet die MV.
b) Anträge, die später als 5 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
(6) Die MV wählt den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Geschäftsführer den Sitzungspräsidenten, den 2. Sitzungspräsidenten und den Schriftführer für zwei Jahre. Die Vereinsvertreter ergänzen den Vorstand.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Anträge sind bei Stimmengleichheit abgelehnt. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl durchzuführen. Bei erneuter Stimmengleichheit wird durch das Los eine Entscheidung herbeigeführt.
(8) Über alle MV sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig war und die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.
Para 6: Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Die beiden Vorsitzenden oder ein Vorsitzender und ein Geschäftsführer sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der Sitzungspräsident, der 2. Sitzungspräsident, der Schriftführer und die Vereinsvertreter. Mit Ausnahme des Sitzungspräsidenten und des 2.Sitzungspräsidenten sind Zusammenlegungen von wählbaren Vorstandsämtern nicht zulässig. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Vorsitzender anwesend ist und die Vereinsvertreter anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse werden mit ¾-Mehrheit gefasst. Abstimmungen werden offen durchgeführt, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(5) Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Para 7: Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand kann Kommissionen bilden.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann bis zur nächsten MV ein Mitglied ergänzend in den Vorstand berufen werden. Dies gilt nicht für die Vereinsvertreter.
Para 8: Kommissionen
Einer Kommission wird eine Tätigkeit oder Aufgabe auf Zeit übertragen.
Para 9: Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV und mit ¾ - Zustimmung der erschienenen Mitglieder erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtgebiet zu verwenden hat.
Para 10: Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung sind mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer ordentlich einberufenen MV möglich. Bei der Einladung sind beabsichtigte Satzungsänderungen anzugeben.
(2) Änderungen, die aufgrund behördlicher Anordnungen unabdingbar sind, kann der Vorstand vollziehen. Sie sind in der nächsten MV bekannt zugeben.
Hinweise
16.10.97 Finanzamt Mayen GEM.: 29.1585 Gemeinnützigkeit
05.11.97 Amtsgericht Andernach LfdNr. 2168 eingetragener Verein
27.04.99 Finanzamt Mayen Bestätigung Gemeinnützigkeit mit Vorbehalt
14.10.99 Amtsgericht Andernach Satzungsänderung; zusätzliche Gemeinnützigkeit soziale Zwecke
08.11.99 Finanzamt Mayen Satzungsänderung; zusätzliche Gemeinnützigkeit soziale Zwecke
09.01.04 Finanzamt Ahrweiler Bestätigung doppelte Gemeinnützigkeit